Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO
Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)
Vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1809)

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)

Vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1809)

Hübschmann/Hepp/Spitaler

Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 10/2024 - 1 (230. Lieferung 11.2014)>>

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht (1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  • 1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,

  • 2. Zölle,

  • 3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1)