Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO
Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs

Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs

Hübschmann/Hepp/Spitaler

Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 10/2024 - 1 (274. Lieferung 07.2023)>>

vom 26.4.2023

Vorwort:

Die Richterversammlung des Bundesfinanzhofs hat sich am 26.04.2023 auf der Grundlage von § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Senate (1) Die Senate führen die Bezeichnung: „I. Senat“, „II. Senat“ usw.

(2) Jede Richterin und jeder Richter beim Bundesfinanzhof muss einem Senat als ständiges Mitglied angehören. Jeder Senat muss einschließlich der oder des Vorsitzenden aus mindestens fünf ständigen Mitgliedern bestehen. Eine Zugehörigkeit zu mehreren Senaten ist möglich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats regelt den Geschäftsgang innerhalb des Senats. Die oder der Vorsitzende bestellt für jedes Verfahren eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter sowie ggf. eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter nach Maßgabe des gemäß § 21g GVG