KoR
Keine Abzinsung von bestimmten Verbindlichkeiten bei Null- und Negativzinsen

Keine Abzinsung von bestimmten Verbindlichkeiten bei Null- und Negativzinsen

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 02.05.2019 – S 2741-436-St 242

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, abgezinst werden, d.h. ein fiktiver Zinsanteil (Zinssatz 5,5%) wird zunächst gewinnwirksam ausgebucht und in den Folgejahren als fiktiver Zins über die Laufzeit der Verbindlichkeit aufwandswirksam wieder eingebucht. Bei aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase null- oder nega‐

KOR 07-08/2019 S. 364

tivverzinsten Verbindlichkeiten der Banken bestehen nach Auffassung der obersten