KoR
Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten

Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 01.04.2019 – S 2175-103-St 242

Kreditinstitute haben die ihnen von ihren Kunden auf Zeit überlassenen Spareinlagen grds. als Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen jedoch weder in der Handels- noch Steuerbilanz passiviert werden. Bei Sparkonten, auf denen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein-