KoR
Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

OFD NRW, Verfügung vom 20.12.2018 – S 2745 a-2015/0011-St 135

Durch gesetzliche Regelung vom 16.07.2009 ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 01.01.2010 anwendbare Regelung galt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet. Über diese Klausel wurde dann vom EuGH mit Urteil vom 28.06.2018 (Rs. C-203/16 P, DB 2018 S. 1639) entschieden. Aus diesem Grund wurde durch das UStAVermG vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 S. 2338) § 34 Abs. 6 KStG geändert. Danach findet § 8c Abs. 1a KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erstmals für den Vz. 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung. Erfüllt ein nach dem 31.12.2007 erfolgter Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG nunmehr die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG, bleibt er bei der Anwendung des § 8c KStG unberücksichtigt.

Besonders ausführlich beschäftigt sich die OFD in Abschn. II mit dem