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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

BMF, Schreiben vom 18.07.2018 – IV B 5 – S 1300/07/10087

Das BMF hat hinsichtlich der Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes 2018 die Tz. 1.3.1.3 des BMF-Schreibens vom 05.02.2018 geändert: Demnach sind für die Ermittlung der 150.000-€-Grenze die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen i.S. des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1% muss trotz Überschreitens der 150.000-€-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel