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Ablösung von Gesellschafterdarlehen oder -sicherheiten durch Gesellschaftereinlagen

Ablösung von Gesellschafterdarlehen oder -sicherheiten durch Gesellschaftereinlagen

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 06.12.2017 – S 2244 A-61-St 215

Der Ausfall von Darlehen, die der Gesellschafter einer KapGes. gewährt hat, führt i.H. des Nennwerts zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung an der KapGes., wenn es sich um ein Finanzplandarlehen, krisenbestimmtes Darlehen oder Krisendarlehen handelt. Hingegen führt der Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens nur i.H. des Teilwerts im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu Anschaffungskosten. Dieser Wert liegt wegen der Krise der KapGes. regelmäßig bei 0 €. Einlagen eines Gesellschafters in die KapGes. führen immer zu Anschaffungskosten der Beteiligung (ergangen ist die Verfügung zur Anwendung der BFH-Verfahren IX R 5/15, IX R 6/15 und IX R 7/15).

Anwendungsfall: Im konkret genannten Anwendungsfall der OFD-Verfügung gewährt ein Gesellschafter der KapGes. ein Darlehen, welches als in der Krise stehen gelassenes Darlehen zu qualifizieren ist. Die KapGes. kann das Darlehen nicht zurückzahlen, der