KoR
Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen

BMF, Schreiben vom 30.11.2017 – IV C 6 – S 2133/14/10001

Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (BFH vom 14.12.2011 – I R 72/10, DB 2012 S. 488, und vom 12.12.2012 – I R 69/11, DB 2013 S. 611). Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung pas‐

KOR 02/2018 S. 107

sivieren noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen (Urteil vom 26.04.2012 – IV R 43/09, DB 2012 S. 1359). Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (BStBl. I 2005 S. 1052 = DB 2005