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Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen: BVerfG-Vorlage des FG Köln

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen: BVerfG-Vorlage des FG Köln

FG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 – 10 K 977/17

Das FG Köln hält § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahres 2015 insoweit für verfassungswidrig, als bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von 6% anzuwenden ist, da dieser erheblich höher ist als die marktüblichen Zinsen. Vor diesem Hintergrund wurde die Sache dem BVerfG vorgelegt (anhängig unter: 2 BvL 22/17).

Sachverhalt: Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie ging bis zum 31.12.1979 Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer ein und bildete für die Pensionsverpflichtungen gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Pensionsrückstellungen. Diese beliefen sich zum 31.12.2015 auf 10.988.000 €. Sie wurden in der Handelsbilanz mit 9.841.616 € angesetzt. Steuerbilanziell ergab sich ein Wertansatz von 7.466.195 €. Die Differenz resultierte aus dem Umstand, dass die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz unter Ansatz eines