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Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

BMF, Schreiben vom 18.09.2017 – IV C 6 – S 2176/07/10006

Der BFH hatte mit Urteilen vom 05.03.2008 (I R 12/07, BStBl. II 2015 S. 409 = DB 2008 S. 1183) und vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl. II 2015 S. 413 = DB 2014 S. 752) entschieden, dass Versor‐

KOR 10/2017 S. 463

gungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellte aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfs dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der betrieblichen Tätigkeit gezahlt werden. Hierzu hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen (zum Volltext s. DB 2017 S. 2199-2200 = DB1250334). Demnach gilt der Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt: Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von