Zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017 – 2 K 245/17
Mit seinem Beschluss hat das FG Hamburg das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 KStG i.d.F. UntStRefG 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Gegenstand dieser Vorlage (vgl. Mitteilung des FG Hamburg vom 30.08.2017) ist § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer KapGes. vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen werden.
Hintergrund: Das BVerfG hatte mit