Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf Vorstandsposition sowie zum Erwerb einer Beteiligung
BFH, Urteil vom 17.05.2017 – VI R 1/16
Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an