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Rückstellung für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht: Beiträge zur Handelskammer?

Rückstellung für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht: Beiträge zur Handelskammer?

BFH, Urteil vom 05.04.2017 – X R 30/15

Der BFH befasst sich mit der Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht und verneint dies für den Fall künftiger Zusatzbeiträge zur Handelskammer eines Inhabers eines Handwerksbetriebs.

Leitsätze: Der weiteren Begründung zur Ablehnung einer Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer stellt der BFH vier Leitsätze voran (vgl. zum Volltext DB 2017 S. 1422 = DB1242104):

  1. Eine Rückstellung kann auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist.

  2. Die Verpflichtung muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Das ist der Fall, wenn sie auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde.

  3. Das Going-Concern-Prinzip bezieht sich auf die Bewertung, nicht den Ansatz von Bilanzpositionen.

  4. Für Kammerbeiträge