KoR
Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren

Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren

OFD NRW, Kurzinformation vom 09.05.2017

Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn es sich um Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen handelt. Inwieweit in der Ausführung von Golfturnieren ähnliche Zwecke i.S. dieser Vorschrift zu sehen sind, hat der BFH mit Urteilen vom 14.10.2015 und 16.12.2015 näher abgegrenzt. Zur Anwendbarkeit dieser Urteile äußert sich die OFD wie folgt: