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Erstanwendung 2019: Nicht nur IFRS 16 im Fokus

Erstanwendung 2019: Nicht nur IFRS 16 im Fokus

Sebastian Boochs

Sebastian Boochs
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Der Jahreswechsel hat wieder einmal zahlreiche Neuerungen für IFRS-Anwender mit sich gebracht. Wie in den letzten Jahren geben Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker ab S. 1 auch diesmal wieder einen Überblick über die neu anzuwendenden Regelungen. Alles überlagert sicherlich die neue Leasingbilanzierung nach IFRS 16. Doch IFRS 16 ist nicht die einzige Änderung, die nun verpflichtend umzusetzen ist. Während IFRS 16 das Ergebnis eines großen Reformprojekts ist, sind die anderen Änderungen eher punktueller Natur. Dabei liegt der Fokus auf der Klarstellung einzelner, bislang nicht eindeutig geregelter Sachverhalte. Zu diesen Klarstellungen gehören Änderungen an IAS 19 zur Bilanzierung von Pensionsplänen im Fall sog. Sonderereignisse wie Planänderungen, Plankürzungen oder Planabgeltungen. Weitere seit dem 01.10.2019 zu beachtende Neuerungen sind die Vorschriften in IFRS 9 zur Behandlung von Vorfälligkeitsleistungen mit negativer Kompensation, Änderungen in IAS 28 bzgl. langfristiger Investments in assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sowie kleinere Änderungen im Rahmen des Annual Improvements-Projekts aus dem Zyklus 2015-2017, die die Standards IAS 12, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11 betreffen. Mit IFRIC 23 kommt noch eine komplett neue Interpretation hinzu, mit der die Frage geklärt werden soll, wie ein Unternehmen bei der Bilanzierung von Ertragsteuern nach IAS 12 vorzugehen hat, wenn Unsicherheiten bzgl. der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen.

Die in IAS 37.66 verwendeten Kostenbegriffe führen aufgrund ihrer Unbestimmtheit in der Praxis regelmäßig zu Unklarheiten bei der Bestimmung von Drohverlustrückstellungen. Mehr als ein Jahr hat das IASB sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Vertrag als belastend (onerous) einzustufen ist. Das bisherige Ergebnis der Beratungen hat der Standardsetter Mitte Dezember als Änderungsentwurf ED/2018/2 zu IAS 37 zur Diskussion gestellt. Bis zum 15.04.2019 haben Interessierte nun die Möglichkeit, Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Einen Überblick über die Änderungsvorschläge gibt Dr. Jan-Velten Große in seinem Beitrag ab S. 7, in dem er auch eine Würdigung des Entwurfs vornimmt.

Die Bestimmung des Zeitpunkts bzw. Zeitraums der Umsatzvereinnahmung nach IFRS 15 war 2018 Gegenstand von Beratungen im IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Der den Beratungen zugrunde liegende Fall berührt die Frage, inwieweit eine Kombinierung von Einzelverträgen zur Bestimmung des Zeitpunkts oder Zeitraums der Umsatzerfassung statthaft ist. Die als Ergebnis der Beratungen veröffentlichte Agendaentscheidung des IFRS IC ist in der Praxis auf ein geteiltes Echo gestoßen und wird wegen einer vermeintlich unzureichenden Würdigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge kritisiert. Dr. Marc Schild erörtert in seinem Beitrag ab S. 9 die Agendaentscheidung des IFRS IC und plädiert für eine mit der Agendaentscheidung konform gehende Kombinierung von Einzelverträgen.

Ich wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, ein frohes neues Jahr, das hoffentlich von Gesundheit, Glück und Erfolg geprägt sein wird, sowie eine hilfreiche Lektüre dieser und der weiteren Themen in dieser Ausgabe der KoR.

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